AGB
Verkaufs-, Lieferungs-, Werklieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma TZT Wilbring GmbH, Ahaus-Ottenstein
§ 1 Allgemeines
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1) BGB.
Abweichende Bedingungen gelten nur dann, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
§ 2 Angebote, Preise, Lieferfristen
1. Die Angebote sind freibleibend.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Nährungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktions- und sonstige Änderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Verkäufer vorbehalten, soweit die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
3. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren – Löhne, Material, Packmaterial oder Fracht – ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden, maximal um 2%. Der Käufer hat das Recht, vom Vertrage zurückzutreten, soweit der Verkäufer an einem Preiserhöhungsverlangen trotz Ankündung der Rücktrittsabsicht des Käufers festhält.
4. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung; ist ein bestimmter Liefertermin bzw. eine bestimmte Lieferfrist vereinbart und schriftlich verkäuferseitig bestätigt, so setzt die Fälligkeit des Lieferanspruchs bzw. der Beginn der Lieferfrist die technische Abklärung des jeweiligen Auftrags voraus. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist. Bei Lieferverzögerungen ist eine angemessene Nachfrist zu setzen, die jedenfalls 1/4 der vereinbarten Lieferfrist, jedenfalls 6 Arbeitstage betragen muss.
5. Der Verkäufer sichert allein durch Übergabe von Mustern und Proben deren Eigenschaften nicht zu.
6. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1. Für Lieferungen des Verkäufers ist dessen Ladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
2. Versicherungen werden nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
3. Lieferung frei Bestimmungsort bedeutet, Anlieferung ohne Abladen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch den Käufer zu erfolgen.
4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
5. Wird der Käufer nicht warenkreditversichert, so ist der Verkäufer erst dann verpflichtet, die Fertigung in Angriff zu nehmen, wenn eine gleichwertige Sicherheit gestellt worden ist; dementsprechend verschieben sich auch sämtliche vereinbarte Fristen.
6. Eine Vertragsstrafenregelung wird nur anerkannt, sofern eine solche individuell mit dem Verkäufer ausgehandelt ist.
7. Kommt der Verkäufer mit der Erfüllung seiner Lieferverpflichtung in Verzug oder wird ihm die Erfüllung der Lieferverpflichtung aus Gründen, die er zu vertreten hat, subjektiv unmöglich, so gilt folgendes:
7.1 Basieren der Verzug oder aber die Unmöglichkeit auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzliches Verhalten des Verkäufers oder aber eines seiner leitenden Mitarbeiter, so haftet der Verkäufer auf Ersatz des vollen Schadens, soweit dieser absehbar war.
7.2 Basiert der Verzug oder aber die Unmöglichkeit auf leichter Fahrlässigkeit, so sind Schadensersatzansprüche begrenzt auf den Wert der Warenlieferung.
7.3 Ein Anspruch auf Ersatz mittelbaren Schadens wird ausgeschlossen, soweit dieser nicht typischerweise versichert wird oder versichert ist.
§ 4 Zahlung
1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
2. Der Zielverkauf bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3. Bei einer Skontovereinbarung ist der Skontoabzug nur zulässig, wenn der Käufer ansonsten keine mehr als 30 Tage fälligen Rechnungen beim Verkäufer zu regulieren hat; skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Ablade – bzw. Montagekosten, Dienstleistungen sind nicht skontierfähig; sind Teillieferungen und Teilzahlungen vereinbart, so entfällt die Skontoabzugsberechtigung auch hinsichtlich der Teillieferung, wenn die letzte Teillieferung nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist gezahlt wird.
4. Die Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit; Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit an berechnet, jedenfalls aber ab Ausstellung des Wechsels. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotesten wird ausgeschlossen. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden nach dem BGB bleibt davon unberührt.
6. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit – § 18 Ab. 2 Insolvenzordnung – ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fälligzustellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Verkäufer bis zum Zeitpunkt seiner Leistung die Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers so schwierig geworden ist, dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, der Käufer werde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen des Verkäufers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Verkäufer vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7. Der Käufer hat Rechnungen und Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen ist. Das gilt auch für die Saldenmitteilung. Der Verkäufer wird den Käufer, der Nichtkaufmann ist, mit jeder Rechnung bzw. Saldenmitteilung hierüber unterrichten.
8. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus weiteren früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung; ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist die Aufrechnung von Gegenforderungen nur insofern zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
9. Zahlungen sind nur dann fristwahrend, wenn sie innerhalb der Frist vorbehaltlos auf dem Konto des Verkäufers eingegangen sind.
§ 5 Gefahrübergang, Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk des Verkäufers verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder unterbleibt die Sendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.
2. Bei Arbeiten an fremd gefertigten Produkten übernehmen wir keine Gewährleistung für bereits bestehende, dem Gegenstand anhaftende Mängel.
3. Die Obliegenheiten des Käufers gem. § 377 HGB gelten mit der Maßgabe, dass er, der Käufer, soweit der Kaufmann ist, die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich schriftlich zu rügen hat; die Rüge ist in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich gegenüber dem Verkäufer vorzunehmen; Transportschäden und Fehlmengen – auch bei verpackter Ware – sind umgehend nach Übergabe der Ware fernmündlich vorab mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung entfallen Gewährleistungsansprüche.
Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder auch durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten – z. B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme – gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, soweit dieses handelsüblich ist.
4. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge hat der Verkäufer nach seiner Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder wird sie nicht innerhalb angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so bleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte vorbehalten, namentlich das Recht der Minderung und das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Übernahme einer Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1) Satz 1) BGB oder § 443 BGB ist als solche ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantie durch den Verkäufer.
5. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren mit Ablauf von 12 Monaten seit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs; dies gilt nicht bei Ansprüchen aus Bauverträgen, bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Fall des arglistigen Verhaltens des Verkäufers.
6. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gestaltet sich wie folgt:
6.1 Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im übrigen gilt der Haftungsausschluss dann nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basiert.
6.2 Der Haftungsausschluss gilt schließlich für den Fall nicht, dass Schäden zurückzuführen sind auf die Verletzung wesentlicher Pflichten des Verkäufers. In diesem Fall haftet der Verkäufer für Schäden allerdings nur bis zu der Höhe, wie diese bei Vertragsabschluss oder -verhandlung als mögliche Folge der Pflichtverletzung voraussehbar waren oder unter Berücksichtigung der Umstände, die der Verkäufer kannte oder kennen musste, voraussehbar waren.
7. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
8. Der Verkäufer erkennt keinesfalls den Ausschluss des § 341 Satz 3) BGB an.
§ 6 Eigentumsvorbehalte, Abtretungen
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Käufer zu Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung ein Eigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware i.S. der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an Miteigentum entspricht. Absatz 1) Satz 2) gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Abs. 3) Satz 1) und 3) erstreckt sich auf die Saldoforderung.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i.S. von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruches auf Kredit zu sichern.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und die Rückgabe bis zur Zahlung des Kaufpreises zu verweigern.
6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3), 4), und 5) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugermächtigung ebenfalls.
9. Die für den Verkäufer bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
§ 7 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Hauptsitz des Verkäufers.
3. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der ZPO vor, ist also der Käufer Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel und Scheckklagen, das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht.